§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „HörEnswert – Vereinigung junger Menschen mit Hör-Handicap in Nordbayern e.V.” (abgekürzt HörEnswert) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Kulmbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Förderung, Bildung und Integration sowie Inklusion von hörgeschädigten und gehörlosen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen – im Folgenden Menschen mit Hörbehinderung genannt – in Nordbayern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch…
- … die Unterstützung aller Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung, des Erfahrungsaustausches und der Auseinandersetzung mit den Grenzen und Möglichkeiten der Hörbehinderung.
- … die Unterstützung von Einrichtungen zur Förderung von Menschen mit Hörbehinderung.
- … die Beratung, Information und Fortbildung von Menschen mit Hörbehinderung und deren Umfeld sowie von Berufsgruppen, die mit diesen arbeiten.
- … die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von anderen an der Förderung von Menschen mit Hörbehinderung beteiligten Verbänden und Institutionen.
- … die Durchführung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit.
Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme anderer Aufgaben beschließen, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vereinsvermögen bis auf weiteres an die Bundesjugend – Verband junger Menschen mit Hörbehinderung e.V.
Anschrift:
Bundesjugend – Verband junger Menschen mit Hörbehinderung e.V.
Lortzingstr. 4
55127 Mainz
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden; über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder, die gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Kündigung
(b) Ausschluss
(c) Tod
(d) Streichung - Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins HörEnswert e.V. zu richten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Interessen des HörEnswert e.V. entgegenwirkt. Das betroffene Mitglied ist zunächst unter Darlegung der dafür maßgebenden Gründe vom Vorstand über den beabsichtigten Ausschluss in Textform zu unterrichten. Vor der Beschlussfassung wird dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats schriftlich dazu zu äußern. Die Entscheidung über den etwaigen Ausschluss obliegt dem Vorstand. Wirksam wird der Ausschluss vier Wochen nach Zugang des Beschlusses an das Mitglied. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die
mitgliedschaftlichen Rechte. - Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung entbindet das Mitglied nicht von der Beitragsverpflichtung. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt
verzogen ist.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§10 Gesamtvorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich
(a) dem / der ersten Vorsitzenden
(b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem / der Kassenwart / in
(d) dem / der Schriftführer / in
(e) dem / der Pressereferenten / in - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der ersten Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit die seines / r Stellvertreters / in. Der Vorstand ordnet und überwacht die im Auftrag des Vereins stattfindenden Tätigkeiten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliedervollversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind:
(a) der / die erste Vorsitzende
(b) der / die stellvertretende Vorsitzende
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die erste Vorsitzende / n und den / die stellvertretende Vorsitzende /n vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der / die 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wen der / die 1. Vorsitzende verhindert ist. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunika-
tion (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versamm-
lung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt
werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elek-
tronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesen-
den und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet
der Vorstand.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform. Zwischen dem Tag der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Sind in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorgesehen, muss in der Einladung die Tagesordnung mit angegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem / der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen / deren Verhinderung von seinem Stellvertreter / in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den / die Leiter / in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacherer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Versammlungsleiters / in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt wurden.
§13 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom / von der Vorsitzenden bzw. von dem / der Versammlungsleiter / in und dem / der /ggfs. von der Versammlung benannten) Schriftführer / in zu unterzeichnen.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen am 09. Juli 1992 anlässlich der Gründungsversammlung der „Elternvereinigung zur Förderung hörgeschädigter Kinder in Oberfranken“ im Nebenzimmer des Rasthof-Hotels Opel in Himmelkron. Sie wurde revidiert anlässlich der Jahreshauptversammlung am 2. April 2022 auf Zoom.